Artikel 3 VO (EG) 2004/881
Zusammensetzung der Arbeitsgruppen
(1) Zur Ausarbeitung der in den Artikeln 6, 7, 9b, 12, 14, 16, 17 und 18 vorgesehenen Empfehlungen richtet die Agentur eine begrenzte Anzahl von Arbeitsgruppen ein. Diese Arbeitsgruppen stützen sich zum einen auf die bei Fachleuten des Eisenbahnsektors vorhandenen Sachkenntnisse, insbesondere auf die gesammelten Erfahrungen der Europäischen Vereinigung für die Interoperabilität im Bereich der Bahn (AEIF), und zum anderen auf die Sachkenntnisse der zuständigen nationalen Behörden. Die Agentur stellt sicher, dass ihre Arbeitsgruppen über die nötigen Kompetenzen verfügen und repräsentativ sind und in ihnen diejenigen Wirtschaftszweige und Nutzer angemessen vertreten sind, die von den Maßnahmen betroffen sein werden, die von der Kommission auf der Grundlage der von der Agentur an sie gerichteten Empfehlungen vorgeschlagen werden könnten. Die Arbeit der Arbeitsgruppen ist transparent.
Sofern die in den Artikeln 6, 12, 16 und 17 vorgesehenen Arbeiten direkte Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen, die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer dieses Sektors haben, nehmen Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen an den betreffenden Arbeitsgruppen teil.
(2) Die Agentur übermittelt das Arbeitsprogramm nach dessen Annahme an die auf europäischer Ebene tätigen Fachverbände des Eisenbahnsektors. Die Liste dieser Verbände wird von dem in Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG genannten Ausschuss aufgestellt. Jeder Verband und/oder jede Gruppe von Verbänden übermittelt der Agentur eine Liste der qualifiziertesten Experten, die sie mit ihrer Vertretung in den einzelnen Arbeitsgruppen beauftragt haben.
(3) Die nationalen Sicherheitsbehörden nach Artikel 16 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit oder — je nach Themenbereich — die zuständigen nationalen Behörden ernennen ihre Vertreter für die Arbeitsgruppen, an denen sie teilnehmen möchten.
(4) Die Agentur kann die Arbeitsgruppen erforderlichenfalls um unabhängige Experten erweitern, deren Fachkenntnis im betreffenden Bereich anerkannt ist.
(5) Ein Vertreter der Agentur führt den Vorsitz der Arbeitsgruppen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.