Artikel 43 VO (EG) 2004/881
Bewertung
Fünf Jahre nachdem die Agentur ihre Arbeit aufgenommen hat, nimmt die Kommission eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, der von der Agentur erzielten Ergebnisse und ihrer Arbeitsmethoden vor. Diese Bewertung berücksichtigt die Standpunkte der Vertreter des Eisenbahnsektors, der Sozialpartner und der Verbraucherverbände. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht. Erforderlichenfalls schlägt die Kommission eine Änderung dieser Verordnung vor.
In diesem Zusammenhang legt die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags unter Berücksichtigung der Entwicklung der Agenturen gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen dieser Verordnung vor. Das Europäische Parlament und der Rat prüfen diesen Vorschlag und insbesondere prüfen sie, ob die Zusammensetzung des Verwaltungsrates in Übereinstimmung mit dem für Agenturen anzunehmenden allgemeinen Rahmen geändert werden muss.
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