Artikel 30 VO (EG) 2004/882

Amtliche Bescheinigung

(1) Unbeschadet der für Zwecke der Tiergesundheit oder des Tierschutzes festgelegten Anforderungen an die amtliche Bescheinigung können von der Kommission Anforderungen festgelegt werden in Bezug auf:

a)
die Umstände, unter denen die amtliche Bescheinigung erforderlich ist;
b)
Musterbescheinigungen;
c)
die Qualifikationen des für Bescheinigungen zuständigen Personals;
d)
die Grundsätze, die zur Gewährleistung einer verlässlichen Bescheinigung, einschließlich der elektronischen Bescheinigung, einzuhalten sind;
e)
die Verfahren für den Widerruf von Bescheinigungen und für Ersatzbescheinigungen;
f)
Sendungen, die in kleinere Sendungen aufgeteilt oder mit anderen Sendungen vermischt werden;
g)
die Dokumente, welche die Waren nach Abschluss der amtlichen Kontrollen begleiten müssen.

Die in Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die in den Buchstaben b bis g genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen.

(2) Wird eine amtliche Bescheinigung verlangt, ist dafür zu sorgen, dass:

a)
eine Verbindung zwischen der Bescheinigung und der entsprechenden Sendung besteht;
b)
die Angaben in der Bescheinigung präzise und zutreffend sind.

(3) In einem einheitlichen Bescheinigungsmuster werden gegebenenfalls die Anforderungen betreffend die amtliche Bescheinigung von Futtermitteln und Lebensmitteln und sonstige Anforderungen für amtliche Bescheinigungen zusammengefasst.

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