Artikel 52 VO (EG) 2004/882
Kontrollen durch Drittländer in Mitgliedstaaten
(1) Experten der Kommission können auf Antrag und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten bei den durch Drittländer durchgeführten Kontrollen unterstützen.
(2) In solchen Fällen unterrichten die Mitgliedstaaten, in denen eine Kontrolle durch ein Drittland durchgeführt werden soll, die Kommission über Planung, Umfang, Dokumentation und alle sonstigen einschlägigen Aspekte, damit die Kommission wirksam an der Kontrolle teilnehmen kann.
(3) Die Unterstützung durch die Kommission zielt insbesondere darauf ab:
- a)
- das Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz der Gemeinschaft zu erläutern;
- b)
- auf Gemeinschaftsebene verfügbare Informationen und Daten bereitzustellen, die für die von dem Drittland durchgeführte Kontrolle nützlich sein können;
- c)
- die Einheitlichkeit der durch Drittländer durchgeführten Kontrollen zu gewährleisten.
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