Präambel VO (EG) 2004/908
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- An mehreren Verordnungen der Kommission betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Wein sind technische Änderungen erforderlich, um die Anpassungen vorzunehmen, die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten” genannt) zur Europäischen Union notwendig sind.
- (2)
- Mit Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen(1) sind Bezugszeiträume für die Erzeugermitgliedstaaten festgesetzt worden. Solche Bezugszeiträume sind auch für die neuen Mitgliedstaaten festzusetzen.
- (3)
- Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern(2) enthalten bestimmte Angaben in allen Sprachen der Mitgliedstaaten. Diese Bestimmungen müssen auch die Sprachfassungen der neuen Mitgliedstaaten enthalten.
- (4)
- Artikel 33 sowie die Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 enthalten Bezugnahmen auf einige der neuen Mitgliedstaaten als Drittländer. Diese Bezugnahmen sind zu streichen.
- (5)
- Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor(3) enthält eine Angabe in allen Sprachen der Mitgliedstaaten. Diese Bestimmung muss die auch Sprachfassungen der neuen Mitgliedstaaten enthalten.
- (6)
- Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse(4) enthält bestimmte Angaben in allen Sprachen der Mitgliedstaaten. Diese Bestimmungen müssen die Sprachfassungen der neuen Mitgliedstaaten enthalten.
- (7)
- Annhang VIII derselben Verordnung enthält eine Bezugnahme auf Ungarn als ein Drittland. Diese Bezugnahme ist zu streichen.
- (8)
- Die Verordnungen (EG) Nr. 1623/2000, (EG) Nr. 883/2001, (EG) Nr. 884/2001 und (EG) Nr. 753/2002 sind daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1710/2003 (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 98).
- (2)
ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2338/2003 (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 28).
- (3)
ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 32. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2002 (ABl. L 270 vom 8.10.2002, S. 4).
- (4)
ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 316/2004 (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 16).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.