Artikel 6 VO (EG) 2004/917

Die Maßnahmen der Imkereiprogramme dürfen im Laufe eines Haushaltsjahres angepasst werden, sofern sie weiterhin den Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 genügen. Die jeder dieser Maßnahmen gesetzte Ober- und Untergrenze kann geändert werden, solange der für das Jahresprogramm vorgesehene Gesamtbetrag nicht überschritten wird und sich die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem Imkereiprogramm nicht auf mehr als 50 % der vom Mitgliedstaat getragenen Ausgaben beläuft.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede gemäß Unterabsatz 1 geplante Anpassung von Maßnahmen im Laufe eines Haushaltsjahres mit, sofern eine solche Maßnahme nicht ursprünglich vorgesehen und im Dreijahresprogramm gemeldet wurde. Erhebt die Kommission keine Einwände, so gilt die geplante Anpassung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung.

Bis zum 15. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Überblick über die Abwicklung der Ausgaben, aufgeschlüsselt nach den Bereichen gemäß Artikel 1 Buchstabe b.

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