Artikel 7 VO (EG) 2004/917
Die Maßnahmen der Imkereiprogramme können während des Haushaltsjahres angepasst werden, solange sie mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 vereinbar sind und entsprechend der Artikel 5 der gleichen Verordnung genehmigt sind.
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