ANHANG VO (EG) 2004/926

Beschreibung Einreihung KN-Code Begründung
(1) (2) (3)
1.
Konfektionierte Ware, aus einem ringförmigen gummielastischem Gewirke aus Chemiefasern.

(Haarband)

(siehe Fotografie Nr. 629)(*)

61178010

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 g) und Anmerkung 10 zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6117, 611780 und 61178010.

In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z.B. Schals, Umschlagtücher, Krawatten und Schleifen, als konfektioniertes Bekleidungszubehör einzureihen.

Die Einreihung in Position 9615 ist nicht zulässig, da Waren dieser Position gewöhnlich aus Kunststoff, Elfenbein, Knochen, Horn, Schildpatt, Metall usw. gefertigt sind. Siehe auch HS- Erläuterung zu Position 9615 (3).

Nach Anmerkung 10 zu Abschnitt XI gehören elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden zu Abschnitt XI.

2.
Konfektionierte Ware aus einem ringförmig zusammengenähten Gewebe, bestehend aus einem elastischem Bändchen, das von einem Gewebe aus Chemiefasern umschlossen wird.

(Haarband)

(siehe Fotografie Nr. 630)(*)

62171000

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6217, und 62171000.… …

In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z. B. Schals, Umschlagtücher, Krawatten und Schleifen, als konfektioniertes Bekleidungszubehör einzureihen, das im vorliegenden Fall weder anderweitig genannt noch inbegriffen ist.

Die Einreihung in Position 9615 ist nicht zulässig, da Waren dieser Position gewöhnlich aus Kunststoff, Elfenbein, Knochen, Horn, Schildpatt, Metall usw. gefertigt sind. Siehe auch HS- Erläuterung zu Position 9615 (3).

Fußnote(n):

(*)

Die Fotos dienen nur zur Illustration.

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