Präambel VO (EG) 2004/979
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003, über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die natürlichen und juristischen Personen, die staatlichen Organe, Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak aufgeführt, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen gemäß dieser Verordnung einzufrieren sind.
- (2)
- Am 26. April 2004 hat der Sanktionsausschuss des UN-Sicherheitsrats beschlossen, die Liste der natürlichen und juristischen Personen, staatlichen Organe, Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak zu ändern, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Aus diesem Grund sollte Anhang III entsprechend geändert werden.
- (3)
- Um die Effektivität der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen, muss die Verordnung mit unmittelbarer Wirkung in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 924/2004 der Kommission (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 100).
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