Artikel 11 VO (EG) 2005/1

Anforderungen für die Zulassung von Transportunternehmern, die lange Beförderungen durchführen

(1) Die zuständige Behörde erteilt Transportunternehmern, die lange Beförderungen durchführen, auf Antrag die Zulassung, sofern

a)
sie die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 erfüllen und
b)
die Antragsteller folgende Papiere eingereicht haben:

i)
gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer gemäß Artikel 17 Absatz 2 für sämtliche Fahrer und Betreuer, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen;
ii)
gültige Zulassungsnachweise gemäß Artikel 18 Absatz 2 für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen;
iii)
Einzelheiten zu den Verfahren, nach denen Transportunternehmer die Bewegungen der ihrer Verantwortung unterstehenden Straßenfahrzeuge verfolgen und aufzeichnen, sowie ständigen Kontakt mit den auf langen Beförderungen eingesetzten Fahrern halten können;
iv)
Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen.

(2) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) weisen die Transportunternehmer bei langen Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen nach, dass sie das Navigationssystem nach Artikel 6 Absatz 9 einsetzen, und zwar

a)
ab 1. Januar 2007 bei zum ersten Mal eingesetzten Straßentransportmitteln,
b)
ab 1. Januar 2009 bei sämtlichen Straßentransportmitteln.

(3) Die zuständige Behörde erteilt diese Zulassungen nach dem Muster in Anhang III Kapitel II. Diese Zulassungen gelten für höchstens fünf Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung; sie gelten für alle Beförderungen, einschließlich langer Beförderungen.

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