Artikel 13 VO (EG) 2005/1
Erteilung von Zulassungen durch die zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann den Geltungsbereich einer Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 nach Kriterien, die während des Transports überprüft werden können, begrenzen.
(2) Die zuständige Behörde erteilt jede Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 mit einer für den betreffenden Mitgliedstaat individuellen Zulassungsnummer. Die Zulassung wird in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, von dem die Zulassung erteilt wurde, sowie in Englisch erteilt, wenn der Transportunternehmer voraussichtlich in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein wird.
(3) Zulassungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde so erfasst, dass diese insbesondere bei Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung in der Lage ist, die betreffenden Transportunternehmer schnell zu identifizieren.
(4) Zulassungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde in einer elektronischen Datenbank erfasst. Name und Zulassungsnummer des Transportunternehmers werden der Öffentlichkeit während der Geltungsdauer der Zulassung zugänglich gemacht. Vorbehaltlich der gemeinschaftlichen und/oder einzelstaatlichen Bestimmungen über den Schutz der Privatsphäre gewähren die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit Zugang zu anderen Angaben im Zusammenhang mit der Zulassung des Transportunternehmers. Die Datenbank enthält auch Beschlüsse, die gemäß Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe c) und Artikel 26 Absatz 6 mitgeteilt wurden.
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