Artikel 2 VO (EG) 2005/1

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

a)
„Tiere” : lebende Wirbeltiere;
b)
„Sammelstellen” : Orte wie Haltungsbetriebe, Sammelstellen und Märkte, an denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen oder Hausschweine aus unterschiedlichen Haltungsbetrieben zur Bildung von Tiersendungen zusammengeführt werden;
c)
„Betreuer” : eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar zuständige Person, die während der Beförderung anwesend ist;
d)
„Grenzkontrollstelle” : eine Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
e)
„Veterinärrecht der Gemeinschaft” : die in Anhang A Kapitel I der Richtlinie 90/425/EWG(2) genannten Rechtsvorschriften und alle späteren Durchführungsvorschriften;
f)
„zuständige Behörde” : zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625;
g)
„Transportbehälter” / „Container” : jeder Verschlag, jeder Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Tieren verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist;
h)
„Kontrollstellen” : Kontrollstellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1255/97;
i)
„Ausgangsort” : einen Ausgangsort gemäß Artikel 3 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2017/625;
j)
„Beförderung” : der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen;
k)
„Tierhalter” : jede natürliche oder juristische Person, ausgenommen Transportunternehmer, die dauerhaft oder zeitweilig für Tiere zuständig ist oder mit ihnen umgeht;
l)
„Tiertransportschiffe” : Schiffe, ausgenommen Ro-Ro-Schiffe und ausgenommen Schiffe, die Tiere in beweglichen Behältern transportieren, die zum Transport von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen oder Hausschweinen verwendet werden oder verwendet werden sollen;
m)
„lange Beförderung” : eine Beförderung, die ab dem Zeitpunkt der Bewegung des ersten Tieres der Sendung 8 Stunden überschreitet;
n)
„Transportmittel” : jedes Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiff und Luftfahrzeug, das zum Transport von Tieren verwendet wird;
o)
„Navigationssysteme” : satellitengestützte Einrichtungen, die globale, kontinuierliche, genaue und garantierte Zeitbestimmungs- und Ortungsdienste leisten, oder sonstige technische Einrichtungen, die für die Zwecke dieser Verordnung als gleichwertig anzusehende Dienste leisten;
p)
„amtlicher Tierarzt” : einen amtlicher Tierarzt gemäß Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2017/625;
q)
„Organisator” :

i)
ein Transportunternehmer, der mindestens einen Beförderungsabschnitt einem anderen Transportunternehmer in Auftrag gegeben hat, oder
ii)
eine natürliche oder juristische Person, die eine Beförderung mehr als einem Transportunternehmer in Auftrag gegeben hat, oder
iii)
eine Person, die Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs gemäß Anhang II unterzeichnet hat;

r)
„Versandort” : der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird, vorausgesetzt, es war vor seinem Versand während mindestens 48 Stunden an diesem Ort untergebracht.

Allerdings können nach geltendem Veterinärrecht der Gemeinschaft zugelassene Sammelstellen als Versandort gelten, sofern

i)
die zwischen dem ersten Verladeort und der Sammelstelle zurückgelegte Entfernung weniger als 100 km beträgt oder
ii)
die Tiere während mindestens sechs Stunden vor ihrem Versand von der Sammelstelle mit ausreichend Einstreu und Frischwasser unangebunden untergebracht waren;

s)
„Bestimmungsort” : der Ort, an dem ein Tier von einem Transportmittel entladen und

i)
während mindestens 48 Stunden vor seiner Weiterbeförderung untergebracht wird oder
ii)
geschlachtet wird;

t)
„Ruhe- oder Umladeort” : jeder Halt während der Beförderung, der kein Bestimmungsort ist, einschließlich eines Ortes, an dem Tiere, auch ohne entladen zu werden, von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden;
u)
„registrierte Equiden” : registrierte Equiden im Sinne der Richtlinie 90/426/EWG(3);
v)
„Ro-Ro-Schiff” : ein Seeschiff, das so ausgerüstet ist, dass Straßen- oder Schienenfahrzeuge auf- und abrollen können;
w)
„Transport” : jede Bewegung von Tieren in einem oder mehreren Transportmitteln sowie alle damit zusammenhängenden Vorgänge, einschließlich des Verladens, Entladens, Umladens und Ruhens, bis zum Ende des Entladens der Tiere am Bestimmungsort;
x)
„Transportunternehmer” : jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert;
y)
„nicht zugerittene Equiden” : Equiden, die nicht mit Hilfe eines Halfters angebunden oder geführt werden können, ohne dass dadurch vermeidbare Erregung, Schmerzen oder Leiden entstehen;
z)
„Fahrzeug” : ein Transportmittel auf Rädern, das durch Eigenantrieb bewegt oder gezogen wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(2)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).

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