Artikel 27 VO (EG) 2005/1

Kontrollen und Jahresberichte der zuständigen Behörden

(1) Die zuständige Behörde überprüft durch nicht diskriminierende Kontrollen von Tieren, Transportmitteln und Begleitpapieren, ob die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten wurden. Diese Kontrollen sind an einer angemessenen Zahl der jedes Jahr in den einzelnen Mitgliedstaaten transportierten Tiere durchzuführen; sie können zum selben Zeitpunkt stattfinden wie Kontrollen, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden. Die Zahl der Kontrollen wird erhöht, wenn festgestellt wird, dass die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten wurden. Die Zahl der zu kontrollierenden Tiere und der Kontrollen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 31 Absatz 2 festgesetzt.

(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten festgestellten Mängel sowie ein Aktionsplan zu deren Behebung beizufügen.

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