Artikel 34 VO (EG) 2005/1

Änderungen der Richtlinie 64/432/EWG

Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Buchstabe e) wird der folgende Buchstabe eingefügt:

ee)
sie erfüllen die Bedingungen der Richtlinie 98/58/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1/2005(*), soweit sie auf Sammelstellen zutreffen;

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die zuständige Behörde kann die Zulassung aussetzen oder entziehen, falls gegen diesen Artikel oder entsprechende andere Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder einer anderen veterinärrechtlichen Vorschrift gemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 90/425/EWG(**) verstoßen wird. Die Zulassung kann wieder erteilt werden, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die Sammelstelle allen einschlägigen Bestimmungen dieses Absatzes genügt.

2.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Transportunternehmer die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:

a)
Die zur Beförderung der Tiere verwendeten Transportmittel müssen

i)
so gebaut sein, dass Kot, Einstreu und Futter nicht aus dem Fahrzeug herausfließen oder herausfallen können, und
ii)
nach jedem Transport von Tieren oder Erzeugnissen, die die Tiergesundheit beeinträchtigen könnten und, soweit erforderlich, vor jeder neuen Tierverladung unverzüglich mit einem von der zuständigen Behörde amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden.

b)
Sie müssen

i)
entweder über geeignete, von der zuständigen Behörde zugelassene Reinigungs- und Desinfektionsvorrichtungen, einschließlich Anlagen zur Lagerung von Einstreu und Dung, verfügen oder
ii)
den schriftlichen Nachweis erbringen, dass diese Arbeiten durch von der zuständigen Behörde zugelassene Dritte besorgt werden.

(2) Die Transportunternehmer müssen für jedes für Tiertransporte verwendete Fahrzeug ein Kontrollbuch führen, das zumindest folgende Angaben enthält, die mindestens drei Jahre lang aufzubewahren sind:

a)
Orte, Daten und Uhrzeiten der Übernahme sowie Name bzw. Firmenname und Anschrift des Betriebs oder der Sammelstelle, in denen die Tiere übernommen werden;
b)
Orte, Daten und Uhrzeiten der Lieferung sowie Name bzw. Firmenname und Anschrift des (der) Empfänger(s);
c)
Art und Zahl der beförderten Tiere;
d)
Datum und Ort der Desinfektion;
e)
Angaben der Begleitdokumente, einschließlich der laufenden Nummer;
f)
voraussichtliche Dauer jeder Beförderung.

(3) Die Transportunternehmer tragen dafür Sorge, dass die Sendung oder die Tiere nach Verlassen ihrer Herkunftsbetriebe oder der Herkunftssammelstelle bis zur Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit Tieren in Berührung kommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Transportunternehmer den Bestimmungen dieses Artikels, die sich auf die erforderlichen Begleitdokumente für die Tiere beziehen, nachkommen.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für Personen, die Tiere, gerechnet ab dem Ort des Versands bis zum Bestimmungsort, über eine Strecke von maximal 65 km befördern.

(6) Bei Verstoß gegen die Vorschriften dieses Artikels gelten sinngemäß die Vorschriften für Verstöße und Mitteilungen von Verstößen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, soweit sie die Tiergesundheit betreffen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 3 vom 5. Januar 2005.

(**)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

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