Artikel 4 VO (EG) 2005/1
Transportpapiere
(1) Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht:
- a)
- Herkunft und Eigentümer der Tiere;
- b)
- Versandort;
- c)
- Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung;
- d)
- vorgesehener Bestimmungsort;
- e)
- voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung.
(2) Der Transportunternehmer stellt die Papiere gemäß Absatz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung.
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