Artikel 4 VO (EG) 2005/1

Transportpapiere

(1) Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht:

a)
Herkunft und Eigentümer der Tiere;
b)
Versandort;
c)
Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung;
d)
vorgesehener Bestimmungsort;
e)
voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung.

(2) Der Transportunternehmer stellt die Papiere gemäß Absatz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung.

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