ANHANG IV VO (EG) 2005/1
SCHULUNG
- 1.
- Fahrer von Straßenfahrzeugen und Betreuer gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 1 haben den Lehrgang gemäß Nummer 2 erfolgreich abgeschlossen und haben eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt, wobei diese Behörde dafür Sorge trägt, dass die Prüfer unabhängig sind.
- 2.
-
Die Lehrgänge gemäß Nummer 1 betreffen mindestens die technischen und administrativen Aspekte der Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport und insbesondere folgende Punkte:
- a)
- Artikel 3 und 4 sowie Anhänge I und II;
- b)
- die Physiologie von Tieren, insbesondere Fütterungs- und Tränkbedürfnisse, Verhaltensweisen und Stressbewältigung;
- c)
- praktische Aspekte des Umgangs mit Tieren;
- d)
- die Auswirkungen des Fahrverhaltens auf das Wohlbefinden der Tiere im Transportmittel und auf die Fleischqualität;
- e)
- erste Hilfe für Tiere;
- f)
- Sicherheit des mit Tieren umgehenden Personals.
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