ANHANG IV VO (EG) 2005/1

SCHULUNG

1.
Fahrer von Straßenfahrzeugen und Betreuer gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 1 haben den Lehrgang gemäß Nummer 2 erfolgreich abgeschlossen und haben eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt, wobei diese Behörde dafür Sorge trägt, dass die Prüfer unabhängig sind.
2.
Die Lehrgänge gemäß Nummer 1 betreffen mindestens die technischen und administrativen Aspekte der Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport und insbesondere folgende Punkte:

a)
Artikel 3 und 4 sowie Anhänge I und II;
b)
die Physiologie von Tieren, insbesondere Fütterungs- und Tränkbedürfnisse, Verhaltensweisen und Stressbewältigung;
c)
praktische Aspekte des Umgangs mit Tieren;
d)
die Auswirkungen des Fahrverhaltens auf das Wohlbefinden der Tiere im Transportmittel und auf die Fleischqualität;
e)
erste Hilfe für Tiere;
f)
Sicherheit des mit Tieren umgehenden Personals.

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