Präambel VO (EG) 2005/1004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates gelten für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien, Montenegro und Kosovo(2) zollfreie jährliche Zollkontingente. Diese Kontingente sind auf einer mehrjährigen Grundlage zu eröffnen, und die Durchführungsbestimmungen sind für jeweils am 1. Juli beginnende Zwölfmonatszeiträume festzulegen.
- (2)
- Im Hinblick auf die Einführung eines zollfreien Zollkontingents, mit der eine wirtschaftlich nachhaltige Entwicklung des Zuckersektors in den betreffenden Ländern gewährleistet werden soll, und in Anbetracht der relativ umfangreichen Menge, die für Serbien, Montenegro und Kosovo, genehmigt wurde, sollte die Verwaltung des Zollkontingents für dieses Land auf der Grundlage eines Systems mit Ausfuhrlizenzen erfolgen, die von den Behörden dieses Landes erteilt werden. Die Form und Aufmachung der Lizenz sowie die Verfahren für ihre Verwendung sind festzulegen.
- (3)
- Um eine effiziente Verwaltung der Präferenzeinfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu erlauben, sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die die Aufzeichnung der diesbezüglichen Angaben durch die Mitgliedstaaten sowie ihre Mitteilung an die Kommission ermöglichen.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 374/2005 des Rates (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 1).
- (2)
Im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
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