Artikel 25 VO (EG) 2005/1043

Eine Erstattung für Ausfuhren von Getreide für die Herstellung alkoholischer Getränke, das der Zollkontrolle gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 unterliegt, wird nur nach Vorlage einer gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Erstattungsbescheinigung gewährt.

Für die Anwendung von Artikel 22 gilt Getreide dieser Art als ausgeführt.

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