Artikel 3 VO (EG) 2005/1043

(1) Kartoffelstärke des KN-Codes 11081300, direkt aus Kartoffeln hergestellt unter Ausschluss jeglicher Verwendung von Nebenerzeugnissen, ist einem aus der Verarbeitung von Mais hervorgegangenen Erzeugnis gleichgestellt.

(2) Molke der KN-Codes 04041048 bis 04041062, nicht eingedickt, ist, auch im gefrorenen Zustand, Molkepulver gleichgestellt, das in Anhang I aufgeführt ist (nachstehend „Produktgruppe 1” genannt).

(3) Die folgenden Erzeugnisse sind Milchpulver mit einem Fettgehalt von höchstens 1,5 Gewichtshundertteilen (GHT) gleichgestellt, das in Anhang I aufgeführt ist (nachstehend „Produktgruppe 2” genannt):

a)
Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031011, 04039051 und 04049021, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, auch im gefrorenen Zustand, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 0,1 GHT,
b)
Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031011, 04039011 und 04049021, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT.

(4) Die folgenden Erzeugnisse sind Milchpulver mit einem Fettgehalt von 26 GHT gleichgestellt, das in Anhang I aufgeführt ist (nachstehend „Produktgruppe 3” genannt):

a)
Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031011, 04031013, 04039051, 04039053, 04049021 und 04049023, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, auch in gefrorenem Zustand, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 0,1 und höchstens 6 GHT,
b)
Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031011, 04031013, 04031019, 04039013, 04039019, 04049023 und 04049029, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 und weniger als 45 GHT.

Allerdings können auf Antrag des Betreffenden, mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse hinsichtlich ihres Gehalts

a)
an fettfreier Trockenmasse der Produktgruppe 2 gleichgestellt werden,
b)
an Milchfett Butter gleichgestellt werden, die in Anhang I (nachstehend „Produktgruppe 6” genannt) aufgeführt ist.

(5) Die folgenden Erzeugnisse sind der Produktgruppe 6 gleichgestellt:

a)
Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031019, 04039059, 04049023 und 04049029, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT,
b)
Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031019, 04039019 und 04049029, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 45 GHT,
c)
Butter und andere Milchfette der KN-Codes 040510, 04052090, 04059010, 04059090, mit einem anderen Milchfettgehalt als 82 GHT, aber nicht weniger als 62 GHT.

(6) Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031011 bis 04031019, der KN-Codes 04039051 bis 04039059 und der KN-Codes 04049021 bis 04049029, eingedickt, außer in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, sind hinsichtlich ihres Gehalts an fettfreier Trockenmasse der Produktgruppe 2 gleichgestellt. Hinsichtlich ihres Gehalts an Milchfett sind diese Erzeugnisse der Produktgruppe 6 gleichgestellt.

Unterabsatz 1 gilt auch für Käse und Quark/Topfen.

(7) Geschälter Reis des KN-Codes 100620 und halbgeschliffener Reis der KN-Codes 10063021 bis 10063048 ist vollständig geschliffenem Reis der KN-Codes 10063061 bis 10063098 gleichgestellt.

(8) Die folgenden Erzeugnisse, die die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission(1) erfüllen müssen, damit für sie bei der Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand eine Erstattung gewährt werden kann, sind Weißzucker des KN-Codes 17019910 gleichgestellt:

a)
Rüben- oder Rohrzucker des KN-Codes 17011190 oder des KN-Codes 17011290, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 92 GHT oder mehr entspricht,
b)
Zucker der KN-Codes 17019100 oder 17019990,
c)
Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, ausgenommen Mischungen auf der Grundlage von unter die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fallenden Erzeugnissen,
d)
Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und g der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, ausgenommen Mischungen auf der Grundlage von unter die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fallenden Erzeugnissen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

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