Artikel 35 VO (EG) 2005/1043

(1) Der Gesamtbetrag, für den innerhalb eines Haushaltszeitraums Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden können, wird gemäß Absatz 2 festgesetzt.

(2) Vom Höchstbetrag der Erstattungen, der gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens festgesetzt wird, werden folgende Elemente abgezogen:

a)
der den Höchstbetrag übersteigende Betrag, der im Laufe des vorangegangenen Haushaltsjahres zu Unrecht genehmigt wurde,
b)
der für die Deckung der Ausfuhren gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung zurückgestellte Betrag,
c)
die Beträge, für die Erstattungsbescheinigungen mit Gültigkeit im berücksichtigten Haushaltsjahr ausgestellt wurden.

Zu dem sich gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ergebenden Betrag wird der Betrag hinzugerechnet, für den Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 45 zurückgegeben wurden.

Wenn der für die Deckung der Ausfuhren gemäß Kapitel IV zurückgestellte Betrag nicht ausgeschöpft wurde, wird der auf diese Weise berechnete Betrag entsprechend erhöht.

Besteht Unsicherheit hinsichtlich eines der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Beträge, so ist dies bei der Festsetzung des endgültigen Betrags zu berücksichtigen.

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