Artikel 49 VO (EG) 2005/1043

(1) Der Antragsteller gibt bei der Ausfuhr der Waren entweder die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 3 gleichgestellten Erzeugnisse, die zur Herstellung der Waren im Sinne von Artikel 10 tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer Erstattung beantragt werden soll, an oder weist auf diese Zusammensetzung hin, wenn sie gemäß Artikel 10 Absatz 3 festgelegt wurde.

(2) Bei Verwendung einer Ware zur Herstellung einer zur Ausfuhr bestimmten Ware muss die Erklärung des Antragstellers die Angabe der tatsächlich zur Herstellung dieser Ware verwendeten Menge der Ware, der Art und Menge jedes Grunderzeugnisses, jedes Erzeugnisses aus seiner Verarbeitung sowie jedes diesen beiden Gruppen nach Artikel 3 gleichgestellten Erzeugnisses enthalten.

Der Antragsteller erteilt den zuständigen Behörden zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte und legt alle Unterlagen vor, die den Behörden zweckdienlich erscheinen.

Zur Überprüfung der Richtigkeit der ihnen gemachten Angaben wenden die zuständigen Behörden alle geeigneten Kontrollmittel an.

(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr erfüllt werden, teilen die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten ihnen alle etwa vorhandenen Informationen unmittelbar mit, damit die Angaben des Antragstellers überprüft werden können.

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