Artikel 51 VO (EG) 2005/1043
Dem Antragsteller kann keine Erstattung gewährt werden, wenn er nicht die in Artikel 49 genannte Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt.
Ist diese Ware jedoch in den Spalten 1 und 2 des Anhangs IV aufgeführt, so kann dem Antragsteller auf ausdrücklichen Antrag eine Erstattung gewährt werden. Bei der Berechnung dieser Erstattung ergeben sich Art und Menge der dabei zu berücksichtigenden Grunderzeugnisse aus der Analyse der auszuführenden Ware und der Gleichwertigkeitstabelle in Anhang IV. Die zuständige Behörde bestimmt die Einzelheiten der Durchführung der Analyse und die zur Begründung des Antrags vorzulegenden Informationen.
Der Antragsteller trägt die Kosten dieser Analyse.
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