Artikel 6 VO (EG) 2005/1043
Bezüglich der Waren wird, außer bei Hinweis auf Anhang III oder bei Anwendung des Artikels 51 Unterabsatz 2, die bei der Berechnung der Erstattung zu berücksichtigende Menge jedes der Grunderzeugnisse (nachstehend „Referenzmenge” genannt) gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 bestimmt.
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