Artikel 8 VO (EG) 2005/1043

Bei Verwendung eines Erzeugnisses, das unter Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 fällt, ist die Referenzmenge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge, umgerechnet auf die Menge des Grunderzeugnisses, wobei die in Anhang V der vorliegenden Verordnung definierten Koeffizienten Anwendung finden, falls eine der folgenden Bedingungen auf das betreffende Erzeugnis zutrifft:

a)
es wird durch die Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines diesem gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt,
b)
es ist einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellt,
c)
es ist durch die Verarbeitung eines einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt.

Bei Getreidealkohol, der in alkoholischen Getränken des KN-Codes 2208 enthalten ist, beträgt diese Referenzmenge jedoch 3,4 kg Gerste je % vol Alkohol aus Getreide je hl des ausgeführten alkoholischen Getränks.

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