Artikel 8 VO (EG) 2005/1043
Bei Verwendung eines Erzeugnisses, das unter Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 fällt, ist die Referenzmenge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge, umgerechnet auf die Menge des Grunderzeugnisses, wobei die in Anhang V der vorliegenden Verordnung definierten Koeffizienten Anwendung finden, falls eine der folgenden Bedingungen auf das betreffende Erzeugnis zutrifft:
- a)
- es wird durch die Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines diesem gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt,
- b)
- es ist einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellt,
- c)
- es ist durch die Verarbeitung eines einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt.
Bei Getreidealkohol, der in alkoholischen Getränken des KN-Codes 2208 enthalten ist, beträgt diese Referenzmenge jedoch 3,4 kg Gerste je % vol Alkohol aus Getreide je hl des ausgeführten alkoholischen Getränks.
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