ANHANG I VO (EG) 2005/105
Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Zwischen dem Eintrag für São Tomé e Príncipe und dem Eintrag für Sierra Leone wird folgender Eintrag eingefügt:
SAUDI-ARABIEN
GH 014 ex 3915 90 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polyurethanschaum (keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltend).
- 2.
-
Der Eintrag für China zwischen dem Eintrag für Chile und dem Eintrag für die Komoren wird gestrichen und stattdessen folgender Eintrag eingefügt:
CHINA
Kontrollverfahren durch die chinesischen Behörden zwingend vorgeschrieben- 1.
- In Abschnitt GA (Abfälle aus Metallen und Metall-Legierungen, ohne Dispersionsrisiko)(*)
GA 120 7404 00 Abfälle und Schrott aus Kupfer GA 130 7503 00 Abfälle und Schrott aus Nickel GA 140 7602 00 Abfälle und Schrott aus Aluminium GA 160 7902 00 Abfälle und Schrott aus Zink GA 170 8002 10 Abfälle und Schrott aus Zinn GA 200 ex 8103 10 Abfälle und Schrott aus Tantal GA 430 7204 Eisen- oder Stahlschrott. - 2.
- In Abschnitt GC (Sonstige metallhaltige Abfälle):
(**)
GC 030 ex 8908 00 Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten GC 070 ex 2619 00 Schlacken, aus der Eisen- und Stahlherstellung (einschließlich niedrig legierter Stähle), ausschließlich solcher, die spezifisch zur Einhaltung sowohl der einzelstaatlichen als auch der einschlägigen internationalen Anforderungen und Normen hergestellt wurden(**). - 3.
- In Abschnitt GH (Kunststoffabfälle in fester Form):
Einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf:
GH 010 3915 Abfälle, Schnipsel und Bruch von Kunststoffen aus: GH 011 ex 3915 10 Ethylenpolymeren GH 012 ex 3915 20 Styrolpolymeren GH 013 ex 3915 30 Vinylchloridpolymeren GH 014 ex 3915 90 Polymeren oder Copolymeren von beispielsweise:
- —
Polypropylen
- —
Polyethylenterephthalat
- —
Acrylonitril-Copolymeren
- —
Butadien-Copolymeren
- —
Styrol-Copolymeren
- —
Polyamiden
- —
Polybuthylenterephthalat
- —
Polykarbonaten
- —
Polyphenylensulfiden
- —
Acrylpolymeren
- —
Paraffinen (C10—C13) (4)
- —
Polyurethanen (keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltend)
- —
Polysiloxanen (Siliconen)
- —
Polymethyl-Methacrylat
- —
Polyvinylalkohol
- —
Polyvinylbutyral
- —
Polyvinylacetat
- —
Polytetrafluorethylen (Teflon, PTFE)
GH 015 ex 3915 90 folgende Harze oder deren Kondensationserzeugnisse, beispielsweise:
- —
Harnstoffharze aus Formaldehyd
- —
Phenolharze aus Formaldehyd
- —
Melaminharze aus Formaldehyd
- —
Epoxidharze
- —
Alkydharze
- —
Polyamide.
- 4.
- In Abschnitt GI (Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier):
GI 010 4707 Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe: GI 011 4707 10 - —
- aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe
GI 012 4707 20 - —
- aus Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose hergestellt
GI 013 4707 30 - —
- aus Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)
GI 014 4707 90 - —
- andere, darunter unter anderem:
- 1.
- geklebte Pappe
- 2.
- Abfälle und Ausschuss, unsortiert.
- 5.
- In Abschnitt GJ (Textilabfälle):
GJ 030 5202 Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) GJ 031 5202 10 - —
- Garnabfälle von Baumwollgarn
GJ 032 5202 91 - —
- Reißspinnstoff
GJ 033 5202 99 - —
- andere
GJ 110 5505 - —
- Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
GJ 111 5505 10 - —
- aus synthetischen Chemiefasern
GJ 112 5505 20 - —
- aus künstlichen Chemiefasern
- 6.
- In Abschnitt GL (Abfälle von nicht behandeltem Kork und Holz):
GL 010 ex 4401 30 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst GL 020 4501 90 Korkabfälle, Korkschrot und Korkmehl - 7.
- In Abschnitt GM (Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie):
GM 100 0506 90 Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
Fußnote(n):
- (*)
Abfall „ohne Dispersionsrisiko” bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten.
- (**)
Diese Position gilt auch für die Verwendung solcher Schlacken als Ausgangsstoffe für Titaniumdioxid und Vanadium.
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