Artikel 1 VO (EG) 2005/1062

Die österreichische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

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