Artikel 2 VO (EG) 2005/1065

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 1082272 Tonnen Gerste. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kanada, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Rumänien, der Schweiz, Serbien und Montenegro(1) sowie den Vereinigten Staaten von Amerika.

Fußnote(n):

(1)

Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

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