Präambel VO (EG) 2005/1087

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 werden die natürlichen und juristischen Personen und die Einrichtungen und Organisationen aufgeführt, die mit dem Regime des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein in Verbindung standen und deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen gemäß der genannten Verordnung einzufrieren sind.
(2)
Am 22. Juni 2005 hat der Sanktionsausschuss des UN-Sicherheitsrates die Änderung der Liste der Personen und Organisationen beschlossen, in der Saddam Hussein und andere hohe Amtsträger des ehemaligen irakischen Regimes, ihre unmittelbaren Familienangehörigen und die Organisationen, die diesen oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen gehören oder von diesen kontrolliert werden, aufgeführt sind und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Aus diesem Grunde ist Anhang IV entsprechend zu ändern.
(3)
Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen, muss die Verordnung mit unmittelbarer Wirkung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1566/2004 der Kommission (ABl. L 285 vom 4.9.2004, S. 6).

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