Präambel VO (EG) 2005/1099

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft(1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 errichtet einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft.
(2)
Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, die festlegen, welche Daten zur Erstellung der in Artikel 3 und 4 der Verordnung genannten Statistiken bereitzustellen sind, und um Fristen für ihre Übermittlung festzulegen.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49.

(2)

ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

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