Artikel 10 VO (EG) 2005/111

(1) Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den in der Union niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten und der chemischen Industrie vor allem bei nicht erfassten Stoffen zu erleichtern, arbeitet die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten Leitlinien aus und aktualisiert diese.

(2) Diese Leitlinien enthalten insbesondere

a)
Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind;
b)
eine regelmäßig aktualisierte Liste nicht erfasster Stoffe, damit die Industrie in die Lage versetzt wird, den Handel mit solchen Stoffen auf freiwilliger Basis zu überwachen.

(3) Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Leitlinien entsprechend der mit ihnen verfolgten Ziele regelmäßig verbreitet werden.

(4) Um auf neue Entwicklungen bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen rasch zu reagieren, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission vorschlagen, einen nicht erfassten Stoff in die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Liste aufzunehmen, damit der Handel mit diesem Stoff vorübergehend überwacht werden kann. Detaillierte Regelungen und Kriterien für die Aufnahme in die Liste oder die Streichung von dieser Liste werden in den in Absatz 1 genannten Leitlinien festgelegt.

(5) Wird die freiwillige Überwachung durch die Betriebe als nicht ausreichend erachtet, um die Verwendung eines nicht erfassten Stoffes zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen zu verhindern, so kann die Kommission den nicht erfassten Stoff im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 30b in den Anhang aufnehmen.

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