Artikel 15 VO (EG) 2005/111

Unbeschadet von Maßnahmen nach Artikel 26 Absatz 3 wird die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung versagt, wenn

a)
die nach Artikel 13 Absatz 1 erteilten Angaben unvollständig sind;
b)
der begründete Verdacht besteht, dass die nach Artikel 13 Absatz 1 erteilten Angaben falsch oder unzutreffend sind;
c)
in den in Artikel 17 genannten Fällen nachgewiesen wird, dass die Einfuhr erfasster Stoffe von den zuständigen Behörden des Bestimmungslands nicht genehmigt worden ist; oder
d)
der begründete Verdacht besteht, dass die betreffenden Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

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