Artikel 17 VO (EG) 2005/111
Werden aufgrund eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittland Ausfuhren nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass eine Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Stoffe von den zuständigen Behörden des Drittlands erteilt worden ist, so teilt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde im Drittland sowie weitere von diesem Land übermittelte sachdienliche Angaben mit.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die betreffende Einfuhrgenehmigung echt ist, und zwar erforderlichenfalls durch Anforderung einer Bestätigung bei der zuständigen Behörde im Drittland.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.