Artikel 23 VO (EG) 2005/111

Unbeschadet von Maßnahmen nach Artikel 26 Absatz 3 wird die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung versagt, wenn

a)
die nach Artikel 21 Absatz 1 erteilten Angaben unvollständig sind;
b)
der begründete Verdacht besteht, dass die nach Artikel 21 Absatz 1 erteilten Angaben im Antrag falsch oder unzutreffend sind, oder
c)
der begründete Verdacht besteht, dass die erfassten Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

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