ANHANG VO (EG) 2005/1139
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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Vliesstoff von ungefähr 0,60 m × 0,96 m Größe, auf einer Seite mit einer Mischung von aromatischen Pflanzen bedeckt (30 % Rosmarin, 15 % Oregano, 15 % Salbei, 20 % Basilikum, 20 % Thymian). Der Vliesstoff wird vor dem Garen bestimmter Speisen (Pasteten, Schinken usw.) in eine Form gelegt. Die aromatischen Pflanzen aromatisieren die Speise während des Garvorganges. Der Vliesstoff dient nicht als endgültige Umhüllung der gegarten Speisen. |
21069092 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 9, der Anmerkung 1 a zu Kapitel 56 und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 210690 und 21069092. Das Erzeugnis kann nicht als Vliesstoff in Kapitel 56 eingereiht werden, da der Vliesstoff lediglich als Unterlage dient (Anmerkung 1 a zu Kapitel 56). Die Mischung von aromatischen Pflanzen besteht aus Pflanzenteilen der Position 0910 (20 % Thymian) und der Position 1211 (80 % andere Pflanzen). Derartige Mischungen werden nicht von Position 0910 und Position 1211 umfasst (Anmerkung 1 zu Kapitel 9 und HS-Erläuterungen zu Position 1211, Absatz 7). Da sie eine einfache Mischung von aromatischen Pflanzen ohne irgendeine weitere Zutat darstellt, kann sie nicht als zusammengesetztes Würzmittel der Position 2103 angesehen werden. Gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 1211, Absatz 7, wird sie in Position 2106 eingereiht. |
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