Artikel 1 VO (EG) 2005/1160

Folgender Artikel wird in Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 eingefügt:

Artikel 102a

(1) Ungeachtet des Artikels 92 Absatz 1, des Artikels 100 Absatz 1, des Artikels 101 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 102 Absätze 1, 4 und 5 sind die Stellen, die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge gemäß der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge(*) zuständig sind, berechtigt, Zugriff auf die nachstehenden, im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten zu erhalten, und zwar ausschließlich um zu überprüfen, ob es sich bei den ihnen zum Zwecke der Zulassung vorgeführten Fahrzeugen um gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Fahrzeuge handelt:

a)
Daten betreffend gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm,
b)
Daten betreffend gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Anhänger und Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg,
c)
Daten betreffend gestohlene, unterschlagene, abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge und Kfz‐Kennzeichenschilder.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 erfolgt der Zugriff der betreffenden Stellen auf diese Daten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten.

(2) Die Stellen nach Absatz 1, bei denen es sich um staatliche Stellen handelt, dürfen die in jenem Absatz genannten, im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten unmittelbar abrufen.

Die Stellen nach Absatz 1, bei denen es sich um nicht staatliche Stellen handelt, erhalten nur über eine der in Artikel 101 Absatz 1 genannten Behörden Zugriff auf die in Absatz 1 genannten, im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten. Diese Behörde ist berechtigt, die Daten unmittelbar abzurufen und sie an diese Stellen weiterzuleiten. Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass diese Stellen und ihre Mitarbeiter verpflichtet sind, etwaigen Beschränkungen hinsichtlich der zulässigen Verwendung der ihnen von der Behörde übermittelten Daten Rechnung zu tragen.

(3) Artikel 100 Absatz 2 findet keine Anwendung auf eine Abfrage gemäß dem vorliegenden Artikel. Die Weiterleitung von aufgrund einer Abfrage des Schengener Informationssystems zutage getretenen Informationen, die auf eine strafbare Handlung schließen lassen, durch Stellen nach Absatz 1 an die Polizei- oder Justizbehörden erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.

(4) Der Rat legt jedes Jahr, nachdem er die Stellungnahme der gemäß Artikel 115 eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanz betreffend die Datenschutzbestimmungen eingeholt hat, dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor. Dieser Bericht enthält Informationen und statistische Daten über die Verwendung und die Ergebnisse der Anwendung dieses Artikels sowie Angaben darüber, auf welche Weise die Datenschutzbestimmungen angewandt wurden.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 29).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.