Artikel 9 VO (EG) 2005/1161

Durchführungsbericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über ihre Durchführung vor.

Der Bericht enthält insbesondere:

a)
Informationen über die Qualität der erstellten Statistiken;
b)
eine Beurteilung des Nutzens, den die erstellten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu ihren Kosten erbringen;
c)
eine Bestimmung der Bereiche, in denen in Anbetracht der erzielten Ergebnisse Verbesserungen möglich sind, und der Änderungen, die für notwendig erachtet werden.

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