Präambel VO (EG) 2005/1161

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1)

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In dem Aktionsplan zum Statistikbedarf der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), der im September 2000 vom Ecofin‐Rat gebilligt wurde, heißt es, dass ein begrenzter Satz von vierteljährlichen Sektorkonten dringend benötigt wird und dass diese Daten innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf des betreffenden Quartals vorliegen sollten.
(2)
In dem gemeinsamen Bericht des Ecofin‐Rates und der Kommission an den Europäischen Rat über Statistiken und Indikatoren für die Eurozone, den der Ecofin‐Rat am 18. Februar 2003 angenommen hat, wird unterstrichen, dass auf verschiedenen Gebieten, zu denen auch vierteljährliche nationale Sektorkonten gehören, Maßnahmen von hoher Priorität bis 2005 voll umgesetzt sein sollten.
(3)
Für die Konjunkturanalyse in der Europäischen Union und die Durchführung der Geldpolitik im Rahmen der WWU werden makroökonomische Statistiken über das wirtschaftliche Verhalten der einzelnen institutionellen Sektoren und über die Beziehungen zwischen ihnen benötigt, die sich den Daten, die auf der Ebene der Volkswirtschaft insgesamt erstellt werden, nicht entnehmen lassen. Darum ist es erforderlich, dass für die Europäische Union insgesamt und den Euro‐Raum vierteljährliche Sektorkonten erstellt werden.
(4)
Die Erstellung dieser Konten ist Teil des übergeordneten Ziels der Schaffung eines Systems von jährlichen und vierteljährlichen Gesamtrechnungen für die Europäische Union und den Euro‐Raum. Dieses System umfasst die makroökonomischen Hauptaggregate sowie die finanziellen und nichtfinanziellen Sektorkonten. Ziel ist es zu erreichen, dass alle diese Rechnungen miteinander und, was die Konten der übrigen Welt betrifft, die Daten der Zahlungsbilanz mit den Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vergleichbar sind.
(5)
Damit europäische Sektorkonten gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates(3) niedergelegten Grundsätzen des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft erstellt werden können, müssen die Mitgliedstaaten vierteljährliche nationale Sektorkonten übermitteln. Die europäischen Konten müssen jedoch die Volkswirtschaft des europäischen Wirtschaftsraums als Ganzes widerspiegeln und ergeben sich daher unter Umständen nicht durch einfache Aggregation der Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten. Ziel ist es insbesondere, die Transaktionen der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union in den Konten für das jeweilige Gebiet (je nach Fall die Europäische Union oder der Euro‐Raum) zu berücksichtigen.
(6)
Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(4).
(7)
Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten für die Europäische Union und den Euro‐Raum, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht zufrieden stellend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Insbesondere sollte von den Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen sie einen unbedeutenden Beitrag zu den europäischen Gesamtwerten leisten, nicht verlangt werden, dass sie die Daten bis ins letzte Detail aufgegliedert liefern.
(8)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.
(9)
Der mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(6) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm und der mit dem Beschluss 91/115/EWG des Rates(7) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken wurden gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 42 vom 18.2.2004, S. 23.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 (ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 141), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. März 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(4)

ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)

ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(7)

ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19.

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