Präambel VO (EG) 2005/1164

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen(2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen.
(2)
Nach schwierigen Witterungsbedingungen auf der Iberischen Halbinsel sind die Maispreise auf dem Gemeinschaftsmarkt relativ hoch, so dass die Tierhalter und die Futtermittelindustrie ihren Bedarf kaum mehr zu wettbewerbsfähigen Preisen decken können.
(3)
Polen verfügt über Interventionsbestände an Mais, die verbraucht werden müssen.
(4)
Es ist daher angezeigt, die Maisbestände der polnischen Interventionsstelle auf den innergemeinschaftlichen Getreidemarkt zu bringen.
(5)
Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.
(6)
In der Mitteilung der polnischen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.
(7)
Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)

ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

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