Artikel 2 VO (EG) 2005/1165

Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.

Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:

a)
Die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird;
b)
der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden; er darf auf keinen Fall unter dem im betreffenden Monat geltenden Interventionspreis, einschließlich der monatlichen Zuschläge, liegen.

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