Artikel 2 VO (EG) 2005/1168
Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.
Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:
- a)
- Die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird;
- b)
- der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden; er darf auf keinen Fall unter dem im betreffenden Monat geltenden Interventionspreis, einschließlich der monatlichen Zuschläge, liegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.