Artikel 2 VO (EG) 2005/118
1. Die für das Jahr 2005 geltenden Obergrenzen gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in den Anhängen II und III der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
2. Die für das Jahr 2005 geltenden Obergrenzen gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
3. Die für das Jahr 2005 geltenden Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
4. Die für das Jahr 2005 geltenden jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 143b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
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