Präambel VO (EG) 2005/118

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 143b Absatz 3 und Artikel 145 Buchstabe i),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch machen, sind die Beträge in Anhang VIII der genannten Verordnung nach Maßgabe der übermittelten Angaben gemäß Artikel 145 Buchstabe i) der genannten Verordnung zu ändern.
(2)
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2005 die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, sind für das Jahr 2005 die Obergrenzen für jede der in den Artikeln 66 bis 69 der genannten Verordnung aufgeführten Zahlungen festzusetzen.
(3)
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2005 von der Möglichkeit nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch machen, sind für das Jahr 2005 die Obergrenzen für die aus der Betriebsprämienregelung ausgeschlossenen Direktzahlungen festzusetzen.
(4)
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Übergangszeit gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Anspruch nehmen, sind für das Jahr 2005 die Obergrenzen für die in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Direkt¬zahlungen festzusetzen.
(5)
Der Klarheit halber ist es angezeigt, die für das Jahr 2005 geltenden Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung zu veröffentlichen, nachdem von den geänderten Obergrenzen in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die für die Zahlungen gemäß den Artikeln 66 bis 70 der genannten Verordnung festgesetzten Obergrenzen abgezogen wurden.
(6)
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2004 der Gemeinschaft beigetreten sind und im Jahr 2005 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden werden, sind gemäß Artikel 143b Absatz 3 der genannten Verordnung die jährlichen Finanzrahmen für das Jahr 2005 festzusetzen.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 1).

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