Artikel 1b VO (EG) 2005/1183

(1) Abweichend von Artikel 1a können die zuständigen Behörden die Bereitstellung folgender Unterstützung genehmigen:

a)
technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung der MONUSCO oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
b)
technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist,
c)
technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union oder zur Nutzung durch diesen bestimmt sind,
d)
technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Vermittlungsdienste für den Verkauf und die Lieferung von anderen Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurden.

(2) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

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