Artikel 2a VO (EG) 2005/1183
(1) Anhang I enthält eine Liste der vom Sanktionsausschuss benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich an Handlungen, die den Frieden, oder die Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo untergraben, beteiligen oder solche Handlungen unterstützen. Solche Handlungen umfassen:
- a)
- das Tätigwerden unter Verstoß gegen das Waffenembargo und gegen die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 des Beschlusses 2010/788/GASP und Artikel 1a dieser Verordnung,
- b)
- die politische und militärische Führung der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern,
- c)
- die politische und militärische Führung der kongolesischen Milizen, einschließlich derjenigen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,
- d)
- das Einziehen oder Einsetzen von Kindern in bewaffneten Konflikten in der Demokratischen Republik Kongo unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht,
- e)
- die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo, die Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht, soweit anwendbar, verstoßen, einschließlich Handlungen, die sich gegen Zivilpersonen richten, darunter Tötung und Verstümmelung, Vergewaltigung und sonstige Formen sexueller Gewalt, Entführung, Vertreibung und Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser,
- f)
- Verhinderung des Zugangs zur humanitären Hilfe oder deren Verteilung in der Demokratischen Republik Kongo,
- g)
- die Unterstützung von Personen oder Einrichtungen, einschließlich bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke, die durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen, namentlich Gold oder wildlebenden Tieren und Pflanzen sowie aus diesen gewonnenen Produkten, oder den unerlaubten Handel damit an destabilisierenden Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind,
- h)
- Handlung im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Organisation oder im Namen oder auf Anweisung einer Organisation, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Organisation steht,
- i)
- die Planung, Steuerung oder Förderung von oder Beteiligung an Angriffen auf die Friedenssicherungskräfte der MONUSCO oder das Personal der Vereinten Nationen, einschließlich der Mitglieder der Expertengruppe, oder auf das medizinische und das humanitäre Personal,
- j)
- Bereitstellung von finanzieller, materieller oder technischer Hilfe oder Güter oder Dienstleistungen für eine benannte Person oder Organisation,
- k)
- die Beteiligung an der Entwicklung, Herstellung oder Verwendung unkonventioneller Sprengvorrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder an der Begehung, Planung, Bestellung, Unterstützung oder Begünstigung von oder anderweitigen Hilfeleistung bei Anschlägen mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo.
(2) Anhang I enthält die vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss genannten Gründe für die Listung der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
(3) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch die vom VN-Sicherheitsrats oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, und Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner den Tag der Benennung durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.
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