Artikel 6 VO (EG) 2005/1183

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)
Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über die zuständigen Behörden — der Kommission zu übermitteln;
b)
mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.

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