Artikel 7b VO (EG) 2005/1183

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 1a und Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.