Artikel 9 VO (EG) 2005/1184

(1) Die Kommission ist befugt,

a)
Anhang I auf der Grundlage der Feststellungen des Sanktionsausschusses zu ändern; und
b)
Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss.

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