Präambel VO (EG) 2005/1207

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus(1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 enthält eine Liste der zuständigen Behörden, an die die Informationen und Anträge bezüglich der mit der Verordnung eingeführten Maßnahmen zu übermitteln sind.
(2)
Deutschland, Litauen, die Niederlande und Schweden beantragten, dass die Anschrift ihrer zuständigen Behörden geändert wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

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