Präambel VO (EG) 2005/1207
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus(1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 enthält eine Liste der zuständigen Behörden, an die die Informationen und Anträge bezüglich der mit der Verordnung eingeführten Maßnahmen zu übermitteln sind.
- (2)
- Deutschland, Litauen, die Niederlande und Schweden beantragten, dass die Anschrift ihrer zuständigen Behörden geändert wird —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
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