Präambel VO (EG) 2005/1209

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten(1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 sind die zuständigen Behörden aufgelistet, denen bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung übertragen werden.
(2)
Belgien, Litauen und die Niederlande haben beantragt, dass die Adressangaben ihrer zuständigen Behörden geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 5.

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