Präambel VO (EG) 2005/1209
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten(1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 sind die zuständigen Behörden aufgelistet, denen bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung übertragen werden.
- (2)
- Belgien, Litauen und die Niederlande haben beantragt, dass die Adressangaben ihrer zuständigen Behörden geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 5.
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