Artikel 2 VO (EG) 2005/1212

(1) Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2006/109/EG der Kommission(1), gegebenenfalls geändert, genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern:

sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und

für diese Einfuhren eine gültige Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird. Eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind, und

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2) Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, wenn für die in Artikel 1 beschriebenen und unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen von dem Antidumpingzoll befreiten Waren festgestellt wird, dass eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind. Die zweite Bedingung in Absatz 1 gilt als nicht erfüllt, wenn festgestellt wird, dass die Verpflichtungsrechnung dem Anhang nicht entspricht. Sie gilt ferner als nicht erfüllt, wenn festgestellt wird, dass die Verpflichtungsrechnung nicht authentisch ist und die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen, dabei auf den fraglichen Geschäftsvorgang/die fraglichen Geschäftsvorgänge Bezug genommen und demgemäß die entsprechende Handelsrechnung/die entsprechenden Handelsrechnungen für ungültig erklärt hat.

(3) Die Einführer akzeptieren als normales Geschäftsrisiko, dass die in Absatz 2 näher erläuterte Verletzung einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen durch eine Partei zum Entstehen einer Zollschuld gemäß Artikel 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) führen kann. Der entsprechende Zoll wird bei Widerruf der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission erhoben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 59.

(2)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

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